Was sagen Juristen zu Baby-Schutz?


Die Rechtsprechung ist eindeutig: Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind grundsätzlich zum Schutz Ihrer Patienten verpflichtet.

Nach §§ 823 ff BGB haften Kliniken beispielsweise für Fehler bei der Beobachtung und Überwachung der Patienten. Hierauf weisen regelmäßig verschiedene Publikationen hin: Die Verantwortung für den Schutz der Patienten vor körperlichen Angriffen durch Besucher, andere Patienten und Mitarbeiter liegt bei der Einrichtung.

Insbesondere werden in Zusammenhang mit dieser Schutzverpflichtung Säuglinge und ältere Menschen genannt. Zudem besteht die Forderung, dass Kinder das Krankenhaus nicht ungehindert verlassen können. Das ist aber vielen Kliniken noch nicht bewusst und entsprechende Sicherungs- und Kontrollsysteme fehlen.


Quelle: Palandt BGB § 823 Rn 110, Krankenhaus Haftung für Organisations- und Überwachungsfehler.

Bitte beachten Sie: Wir sind keine Juristen und können daher nur wiedergeben, was wir von kundigen Stellen gesagt bekommen. Die hier getroffenen Aussagen sind daher nicht im Sinne einer rechtsverbindlichen Beratung zu verstehen.

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